- Offizieller Beitrag
Werke wie Fotos, Videos und Musik können im Internet zwar betrachtet werden, sind aber für die allegemeine Verwendung nicht freigegeben.
Das Urheberrechtsgesetz regelt dabei den Schutz des geistigem Eigentums (z.B. jedes Foto, Film, Musik, ...).
Es gilt, jedes individuell erstellte Werk aus Literatur, Wissenschaft und Kunst ist GRUNDSÄTZLICH urheberrechtlich geschützt. Dies bedeutet, dass alle Bilder, Videos und Musikstücke dem Ersteller gehören und ausschliesslich dieser über die Verwendung entscheiden darf.
=> Es bedarf dazu keiner weiten Kennzeichnung oder Hinweis des Urhebers (Ersteller).
=> Außnahme bildet dabei die rein private Verwendung.
Umfang des Schutzes
Geschützt sind aber nur fertige persönliche geistige Schöpfungen, Ideen fallen nicht darunter. Laut Gesetz (Urheberrechtsgesetz §2) sind dies:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Veröffentlichung => Urheberpersönlichkeitsrecht
Im Urheberrechtsgesetz Unterabschnitt Urheberpersönlichkeitsrecht ist geregelt OB das jeweilige Werk veröffentlicht werden darf.
Wenn man ein fremdes Werk verwenden möchte, muss geklärt werden:
- Darf das Werk überhaupt veröffentlicht werden
- Muss ein Hinweis auf den Urheber (wie Quellenangabe) angegeben werden
Verwendung => Verwertungsrecht
Im Urheberrechtsgesetz Unterabschnitt Verwendungsrechte ist geregelt WIE das jeweilige Werk verwendet werden darf.
Wie ein fremdes Werk verwendet werden darf ist ab §15 geregelt:
- Sind Vervielfältigungen (Kopien) erlaubt
- Wie und wo (z.B. im Internet) darf ich das Werk verwenden
- Vorführung (z.B. als Hintergrundmusik)
§53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Es gibt Ausnahmen, dass ein Werk verwendet werden darf auch wenn der Urheber (Ersteller) dies so nicht geregelt hat.
Private Kopien und deren Verwendung sind erlaubt Weiterhin dürfen verwendet werden- Kleine Ausschnitte eines Werkes (bei Werken von geringem Umfang)
- Einzelne Beiträge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind
- Zum privaten Gebrauch
- Zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung und Berufsbildung
Zu beachten ist, dass Werke die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, ist das Vervielfältigen nur für berechtigte gestattet ist.