• Offizieller Beitrag

    Kinder

    Kindergeld oder Kinderfreibetrag (Stand: 2015)

    Berücksichtig werden Kinder (leiblich, adoptiert, in Pflege) bis 18 Jahre ggf. bis 25 Jahre (wenn z.B. im Studium, Schul- oder Berufsausbildung, freiwillig soziales oder ökologisches Jahr, anderer Freiwilligendienst, ...)

    • Kindergeld 1.Kind 2.256€, 2.Kind 2.328€, weiteres Kind 2.628€
    • Freibetrag Kind 2.256€ + Betreuungs/Ausbildungsbedarf 1.320€ = 3.576€
      bei Ehegatten 7.152€

    Beim Steuerausgleich wird vom Finanzamt das bessere für den Steuerpflichtigen genommen.

    Zusätzlich können steuerlich geltend gemacht werden

    • Schulgeld

      • laufende Sachkosten wie Instandhaltungen, Versicherungen, Lehrmittel
      • laufende Personalkosten für Lehrer, sonstige Mitarbeiter oder Lehrerfortbildungen
      • Klassenfahrten oder ähnliche übliche Veranstaltungen
      • max. bis 30% von 16.666€ = 5.000€
    • Nicht abzugsfähig sind z.B:

      • Verpflegung
      • Schulkleidung
      • Fahrtkosten zur Schule
      • Schulbücher
      • außergewöhnliche Klassenreisen wie zum Beispiel ein Schüleraustausch
    • Offizieller Beitrag

    Steuerklassen

    Übersicht über Lohnsteuerklassen (§ 38b EStG)

    Steuerklasse Voraussetzungen
    I
    • Ledig
    • Verheiratete, Verpartnerte, Verwitwete oder Geschiedene, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind
    II Die in der Steuerklasse I bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist
    III
    • Verheiratete bzw. Verpartnerte, wenn beide Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und

      • der Partner des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
      • der Partner des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse V eingereiht wird
    • Verwitwete, wenn sie und ihr verstorbener Ehepartner/Lebenspartner im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das auf das Todesjahr folgende Kalenderjahr.
    • Geschiedene bzw. Entpartnerte, wenn

      • im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft beide Ehe-/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
      • der andere Partner wieder geheiratet hat, von seinem neuen Partner nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind


      für das Kalenderjahr, in dem die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist

    IV ohne Faktor Verheiratete, wenn beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehepartner des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
    IV mit Faktor auf Antrag: Verheiratete bzw. Verpartnerte, wenn beide Ehe-/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Partner des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.
    V Arbeitnehmer (wie in Steuerklasse IV bezeichnet), wenn der Ehe-/Lebenspartner des Arbeitnehmers auf Antrag beider Partner in die Steuerklasse III eingereiht wird.
    VI Arbeitnehmer mit einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis
    • Offizieller Beitrag

    Steuern (Stand 2015)

    • Kapitalertragssteuer 25% (Abgeltungsteuer seit 1.1.2009)
    • Kirchensteuersatz bezogen auf die Lohn- bzw. Einkommensteuer

      • Baden-Württemberg und Bayern 8%
      • allen andere Bundesländer 9%
    • Krankenversicherung durchschnittlich 14,6% der beitragspflichten Einnahmen

      • max. 577,50€/Monat (2014) als freiwilliges Mitglied
      • Beitragsbemessungsgrenze 4.125,00€ (darunter Pflichtmitglied)
    • Solidaritätszuschlag 5,5% der Einkommensteuer (seit 1991)
    • Offizieller Beitrag

    Werbungskosten

    Kosten die direkt oder indirekt mit der Arbeit in Verbindung stehen

    Zum Beispiel

    • Fahrkosten zur Arbeit
      0,30€ pro km für die Hinfahrt, kürzeste Strecke, Rückfahrt ist nicht absetzbar (Stand 2015)
    • Bewerbungskosten
    • Fachbücher
    • Fortbildung
    • ...

    Relevant sind Kosten >1.000€ da bis 1.000€ pauschal ein Freibetrag berücksichtigt wird

    • Offizieller Beitrag

    Krankheitskosten

    Krankheitskosten sind teilweise absetzbar. Es müssen Kosten sein die normaler Weise nicht geschehen. Als Krankheitskosten gelten nur solche Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglicher zu machen. Erstattet werden Beträge ab einer zumutbaren Belastung (abhängig vom Einkommen, Familienstand, finanzelle Möglichkeiten).

    • Arztrechnung
    • Medikamente
    • Therapiekosten (Kuren, besondere Behandlungsmethoden) müssen jedoch vorher vom Arzt bescheinigt werden
    • Betreuungskosten (auch von Eltern wenn man sie selber zahlen muss)
    • Hilfsmittel wie Rollstuhl muss jedoch vom Arzt bescheinigt werden
    • Offizieller Beitrag

    zumutbare Belastung

    Krankheitskosten und andere Besonderheiten wie

    • Krankheitskosten
    • Krankenhauskosten/Kosten der Geburt eines Kindes
    • Kurkosten
    • Bestattungskosten
    • Ehescheidungskosten
    • Zivil- und Strafprozesskosten
    • Unwetter- und Hochwasserschäden
    • Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat
    • Weitere Kosten

      • Rollstuhlfahrer
      • Belastungen die mit Allergie in Verbindung stehen (z.B. Bäume fällen)
      • Besuchskosten von Kindern bei getrennt lebenden Elternteilen
      • Integrationskurse

    können ab einer zumutbare Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

    Die zumutbare Belastung kennt 3 Grenzwerte.

    • Jahres-Einkommen < 15.340€
      Ledige 5% max. 767€
      Verheiratete 4% max. 614€
      bis 2 Kinder 2% max. 307€
      ab 3 Kinder 1% max. 154€
    • Jahres-Einkommen 15.341 bis 51.130€
      Ledige 6% max. 3.068€
      Verheiratete 5% max. 2.556€
      bis 2 Kinder 3% max.1.534€
      ab 3 Kinder 1% max. 512€
    • Jahres-Einkommen > 51.130€
      Ledige 7% min. 3.580€
      Verheiratete 6% min. 3.068€
      bis 2 Kinder 4% min. 2.046€
      ab 3 Kinder 2% min. 1.023€

    Die Absetzbarkeit von Beträgen richtet sich nach dieser Eingruppierung und dem Familienstand (verheiratet, Kinder, ...).

    • Offizieller Beitrag

    Handwerkerleistungen

    Für Handwerkerleistungen gibt es einen Steuerbonus. Absetzbar sind Lohnkosten nach folgenden Regeln:

    • Arbeiten müssen auf dem eigenen Grundstück statt finden
    • Es muss eine Rechnung vorliegen
    • Lohnanteil muss auf der Rechnung stehen
    • Rechnung muss per Überweisung oder Bankeinzug bezahlt werden

    Angerechnet werden dann 20% aber max. 6.000€.

    Materialkosten werden nicht erstattet.

    Bei vermiteten Objekten kann der gesamte Betrag inkl. Material angerechnet werden.